I. Allgemeine Bestimmungen
1. Unter dem Namen SV-Horn-Fanclub Helvetia 13 (abgekürzt: FCH 13) besteht ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Sulgen (Schweiz). Vereinssitz ist jeweils der Wohnort des amtierenden Präsidenten/der amtierenden Präsidentin.
2. Der FCH 13 unterstützt den 1922 gegründeten österreichischen Fussballclub SV Horn aus 3580 Horn ideell durch den Besuch von Spielen und durch die Anfeuerung der Mannschaft.
3. Der FCH 13 lehnt jede Form der Gewalt ab und akzeptiert die Bestimmungen auf den vom ihm besuchten Sportplätzen. Die Mitglieder des FCH 13 vermummen sich bei Auftritten in der Öffentlichkeit nicht, sondern geben sich jederzeit und in jeder Situation zu erkennen.
4. Rassistische sowie andere diskriminierende Äusserungen, Gesten und Handlungen sind den Mitgliedern des FCH 13 verboten. Sie unterlassen Beleidigungen gegenüber der gegnerischen Mannschaft und deren Fans sowie gegenüber dem Schiedsrichter und dessen Assistenten.
5. Die Mitglieder des FCH 13 begegnen den Spielern, Betreuern, Funktionären und allen Mitarbeitenden des SV Horn mit Anstand und Respekt.
6. Die Mitglieder des FCH 13 lehnen das Abbrennen von Pyrotechnik und Knallkörpern vor, während und nach den Spielen des SV Horn strikt ab.
II. Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im FCH 13 steht allen Personen offen, die den Vereinszweck aktiv unterstützen und den Mitgliederbeitrag bezahlen. Stimmberechtigt sind Einzel- und Familienmitglieder ab dem 13. Geburtstag. Eine Familienmitgliedschaft ist nur bis zum 18. Geburtstag möglich. Danach mutiert das Mitglied, falls es nicht seinen Austritt erklärt, automatisch zum Einzelmitglied. Gönner und Sponsoren sind im eigentlichen Sinne keine Mitglieder und haben somit auch kein Stimmrecht.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
3. Der Austritt aus dem FCH 13 ist durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit möglich. Das austretende Mitglied kann keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber dem FCH 13 geltend machen.
4. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem FCH 13 beantragen. Die Entscheidung darüber trifft mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung.
5. Verdienten Personen kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines Mitglieds, ist jedoch von finanziellen Verpflichtungen befreit.
III. Organisation
1. Der FCH 13 hat drei Organe. Es sind dies die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Revisor/die Revisorin.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und des Revisors/der Revisorin beträgt zwei Jahre. Eine unbeschränkte Wiederwahl dieser Funktionsträger ist möglich.
3. Die jährlich durchzuführende Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des FCH 13. Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens drei Wochen im Voraus unter Angabe der zu behandelnden Traktanden.
4. Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Präsidenten/von der Präsidentin. Ist dieser/diese verhindert oder abwesend, übernimmt diese Aufgabe stellvertretend ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorstand bestimmt diese Person in eigener Kompetenz.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt; dies muss spätestens am 30. April eines Jahres der Fall sein.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen und Aufgaben: Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten/der Präsidentin und der Jahresrechnung, Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder, Wahl des Revisors/der Revisorin und des Ersatzrevisors/der Ersatzrevisorin, Beschlussfassung über weitere vom Vorstand vorgelegte Geschäfte, Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung der Statuten, Wahl des "Spielers der Saison", Festlegung des Jahresprogramms, Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
7. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung einen Antrag zu stellen. Damit ein solcher Antrag auf die Traktandenliste gesetzt und zur Abstimmung gebracht werden kann, muss er mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingereicht werden. Es ist jedoch auch möglich, an der Mitgliederversammlung spontan über einen nicht im Voraus traktandierten Antrag zu befinden. Dafür braucht es jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung beschliesst in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid zu. Ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Wahl beziehungsweise eine geheime Abstimmung verlangen.
9. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden oder wenn zwei Drittel der Mitglieder dieses Begehren in schriftlicher Form und unter Angabe des Grundes/der Gründe gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin kundtun.
10. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Dem Vorstand müssen ein Präsident/eine Präsidentin, ein Aktuar/eine Aktuarin und ein Kassier/eine Kassierin angehören. Die Mitgliederversammlung ist befugt, zusätzlich maximal zwei Beisitzer/Beisitzerinnen in den Vorstand zu wählen.
11. Der Vorstand vertritt den FCH 13 gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem SV Horn, und führt die Vereinsgeschäfte als Kollegialgremium.
12. Kann der Präsident/die Präsidentin sein/ihr Amt vorübergehend oder dauerhaft nicht ausüben, wird der FCH 13 interimistisch vom Aktuar/von der Aktuarin und vom Kassier/von der Kassierin gemeinsam geführt. Dieses Co-Präsidium hat bis zur Rückkehr des Präsidenten/der Präsidentin ins Amt Bestand, längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
13. Tritt der Präsident/die Präsidentin vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit zurück, führen der Aktuar/die Aktuarin und der Kassier/die Kassierin den FCH 13 bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung als Co-Präsidenten.
14. Der Präsident/die Präsidentin fungiert als Bindeglied zwischen dem FCH 13 und dem SV Horn. Er/Sie informiert den SV Horn periodisch über die Aktivitäten des FCH 13 und stellt dem SV Horn seinen/ihren schriftlichen Jahresbericht zur Verfügung.
15. Rechtsverbindliche Unterschriften führen der Präsident/die Präsidentin und der Kassier/die Kassierin.
16. Der Revisor/die Revisorin prüft die Jahresrechnung und stellt der ordentlichen Mitgliederversammlung den Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung und auf Entlastung des Vorstandes.
IV. Finanzen
1. Die finanziellen Mittel des Vereins sind zweckgebunden und werden aufgebracht durch Mitgliederbeiträge (Einzelpersonen, Paare und Familien), Spenden, Sammlungen, Aktionen und Projekte.
2. Der Mitgliederbeitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Einzahlscheines zu bezahlen. Der Mitgliederbeitrag kann auch direkt im Anschluss an die ordentliche Mitgliederversammlung beim Kassier/bei der Kassierin beglichen werden.
3. Der FCH 13 haftet gegenüber Dritten nur mit seinem Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
V. Schlussbestimmungen
1. Das Vereins- und das Rechnungsjahr sind identisch mit dem Kalenderjahr.
2. Die Auflösung des FCH 13 bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel aller Mitglieder. Ein entsprechender Beschluss ist von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu fassen.
3. Im Falle einer Auflösung des FCH 13 geht ein allfälliger Liquidationsüberschuss an den SV Horn über. Dieses Geld soll vom SV Horn für die Nachwuchsförderung eingesetzt werden.
4. Diese Statuten des FCH 13 treten mit der Genehmigung durch die Gründungs-versammlung vom 29. November 2014 in Kraft.
Die korrekte Durchführung der Gründungsversammlung des SV-Horn-Fanclubs Helvetia 13 am Samstag, 29. November 2014, in Schönenberg an der Thur bezeugen:
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GEORG STELZNER, Tagespräsident und gewählter Präsident des FCH 13
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MARTIN KNOEPFEL, gewählter Kassier des FCH 13
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CHRISTOF LAMPART, gewählter Aktuar des FCH 13